Schuldteilnahmetheorie

Früher vertretenes Erklärungsmodell zum Strafgrund der Teilnahme. Danach wurde ein Teilnehmer deshalb als strafwürdig angesehen, weil er den Täter in Schuld und Strafe geführt und außerdem bei der Tat mitgewirkt habe. Die Schuldteilnahmetheorie wird nicht mehr vertreten.
Eine gesetzliche Ausprägung findet sich allerdings noch in § 257 Abs. 3 S. 2 StGB (keine Straflosigkeit des Vortatbeteiligten bei Anstiftung eines an der Vortat Unbeteiligten zur Begünstigung).
Herrschend ist heute die akzessorietätsorientierte Verursachungstheorie (Teilnehmer).




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