Schuldtheorie

Schuldstrafrecht.

ist die im Unrechtsbewusstsein ein vom Vorsatz (Tatbestandsvorsatz) getrenntes selbständiges Element der Schuld sehende Theorie. Nach der S. lässt das Fehlen des Unrechtsbewusstseins den Vorsatz unberührt und betrifft als Verbotsirrtum nur die Schuld. Dabei sieht die strenge S. in jedem Irrtum über die Rechtswidrigkeit einen Verbotsirrtum, die - vorzuziehende - eingeschränkte S. nur in den Fällen des Erlaubnisirrtums, nicht auch in den Fällen des Erlaub- nistatbestandsirrtums, für dessen Rechtsfolgen sie § 161 1 StGB (Fahrlässigkeit) anwendet. Lit.: Jurinek-Stinner, A., Schuldtheorie in der Krise, 1981

Strafrechtliche Aufspaltung von Vorsatz und Unrechtsbewusstsein sowie Einordnung des Unrechtsbewusstseins als selbstständiges Schuldelement. Die Schuldtheorie hat die früher vertretene Vorsatztheorie verdrängt und liegt dem geltenden Strafrecht zugrunde, wie sich aus § 17 StGB ergibt. Danach handelt schon derjenige vorsätzlich, der alle Umstände kennt, die zur Verwirklichung aller Merkmale des objektiven Tatbestandes gehören, auch wenn er bei Begehung der Tat nicht weiß, dass er damit gegen ein strafrechtliches Verbot verstößt. Für die Bestrafung aus Vorsatztat genügt, dass es bei Anspannung aller Erkenntniskräfte möglich gewesen wäre, das Unrecht der Tat zu erkennen, sog. potenzielles Unrechtsbewusstsein. In einem solchen Fall eines vermeidbaren Verbotsirrtums gewährt § 17 S. 1 StGB allenfalls einen Strafmilderungsgrund. Nur wenn der Verbotsirrtum für den Täter unvermeidbar war, handelt er gemäß § 17 S.1 StGB ohne Schuld.
Unterarten der Schuldtheorien betreffen die Behandlung des Rechtfertigungsirrtums (strenge Schuldtheorie, eingeschränkte Schuldtheorie).

im Strafrecht Verbotsirrtum.




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