Schutzpflicht

(§ 241 II BGB) ist die Verhaltenspflicht zum Schutz eines bestimmten Rechtsguts. Die S. führt wie die Verantwortlichkeit für eine bestimmte Gefahrenquelle zu einer Garantenstellung (, wobei etwa einer psychiatrischen Klinik beispielsweise nicht die S. auferlegt wird, alle Türen und Fenster einer offenen Station verschlossen zu halten). Eine S. kann sich ergeben aus besonderen Rechtssätzen, freiwilliger tatsächlicher Übernahme oder enger Gemeinschaft. Lit.: Müller, L., Schutzpflichten im bürgerlichen Recht, JuS 1998, 894

positive Vertragsverletzung.




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