Schwarzer MarktSchleichhandel unter Umgehung staatlicher Preisbindungs-, Zoll- oder anderer wirtschaftslenkender Vorschriften, insbes. zu überhöhten Entgelten unter Ausnutzung einer Mangellage. Kann in der BRD nach dem WirtschaftsstrafG als Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren und in den leichteren Fällen als Ordnungswidrigkeit mit Geldbusse bis zu 50000 EUR geahndet werden.
Weitere Begriffe : Konstitutionen | Zusatztatsachen | Arbeitspflicht von Strafgefangenen |
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