Schwarzfahren

Schwarzfahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen oder Bahnen fährt, ohne zu bezahlen, begeht in der Sprache der Juristen eine Beförderungserschleichung und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe belegt werden. Auch der Versuch einer solchen Tat ist strafbar. Liegt der Wert der erschlichenen Fahrleistung nicht über 50 EUR, ist für die Strafverfolgung ein Strafantrag erforderlich, es sei denn, die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten. Unabhängig davon wird grundsätzlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe
von meist 60 EUR fällig.

Siehe auch 265a StGB

ist das Benutzen eines öffentlichen Verkehrsmittels ohne Leistung des dafür vorgesehenen Entgelts. Das S. ist ein Fall des strafbaren Er- schleichens einer Beförderung (§ 265a I StGB), wenn der Täter Sicherungsmaßnahmen umgeht (str.). Die Zahl der Schwarzfahrten in Deutschland wird auf (1995) jährlich 120 Millionen geschätzt. Lit.: Weth, S., Zivilrechtliche Probleme des Schwarzfahrens, JuS 1998, 795; Eyers, A., Die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens, Diss. jur. Gießen 1999; Ellbogen, K., Strafbarkeit des einfachen Schwarzfahrens, JuS 2005, 20




Vorheriger Fachbegriff: Schwarzer Markt | Nächster Fachbegriff: Schwarzfahrer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen