Schweigepflicht Schweigepflicht Sie besteht für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen über alle Dinge, von denen sie beruflich erfahren, insbesondere für Beamte, Richter, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker und Geistliche. Beamte und Richter können im allgemeinen von ihren Vorgesetzten, die übrigen genannten Personen nur von den Betroffenen selbst von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Verletzen sie ohne Erlaubnis ihre Schweigepflicht, können sie disziplinarisch bestraft werden. Außerdem hat der davon Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Schweigepflicht entspricht vor Gericht meist ein Zeugnisverweigerungsrecht. Geistliche sind nie, andere genannte Personen nur bei schweren Verbrechen, zum Beispiel bei einem Mord, zu einer Strafanzeige verpflichtet, wenn sie vorher davon erfahren (§ 139 StGB).
Weitere Begriffe : Wandelobligation | Unterhalt | Wassergefährdende Stoffe |
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