Schweigepflicht

Schweigepflicht Sie besteht für die Angehörigen bestimmter Berufsgruppen über alle Dinge, von denen sie beruflich erfahren, insbesondere für Beamte, Richter, Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker und Geistliche. Beamte und Richter können im allgemeinen von ihren Vorgesetzten, die übrigen genannten Personen nur von den Betroffenen selbst von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. Verletzen sie ohne Erlaubnis ihre Schweigepflicht, können sie disziplinarisch bestraft werden. Außerdem hat der davon Betroffene einen Anspruch auf Schadensersatz. Der Schweigepflicht entspricht vor Gericht meist ein Zeugnisverweigerungsrecht. Geistliche sind nie, andere genannte Personen nur bei schweren Verbrechen, zum Beispiel bei einem Mord, zu einer Strafanzeige verpflichtet, wenn sie vorher davon erfahren (§ 139 StGB).

Amts-, Berufsgeheimnis.

ist die Pflicht, Kenntnisse oder Mitteilungen nicht weiterzugeben. Die Verletzung bestimmter Schweigepflichten ist strafbar (§ 203 StGB). Im Übrigen kann sie Vertragspflichtverletzung sein. Lit.: Weber, A., Die Schweigepflicht des Betriebsrats, 2000; Hujfer, H., Schweigepflicht im Umbruch, NJW 2002, 1382; Bast, M., Die Schweigepflicht der Ärzte, 2003

Dienstgeheimnis, Berufsgeheimnis, Geheimnisverrat.




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