Schweigen im Rechtsverkehr

Man sollte auch mit dem Schweigen vorsichtig und zurückhaltend sein. Im Rechtsverkehr ist es immer besser, seine Meinung deutlich und am besten schriftlich zum Ausdruck zu bringen. Das gilt ganz besonders für Kaufleute, deren Schweigen in vielen Fällen als Zustimmung ausgelegt wird. Kaufleute sind in den meisten Fällen redegewandt und in der Lage, ihre Interessen deutlich erkennen zu lassen. Deshalb wird ihnen auch eine ganz erhöhte Verpflichtung auferlegt, das was sie wollen, auch zu verdeutlichen. Wer als Kaufmann ein Bestätigungsschreiben zu einem mit dem Vertragspartner besprochenen Sachverhalt bekommt, muss sofort schriftlich klarstellen, dass das im Schreiben Festgelegte gar nicht gewollt ist, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er etwas leisten oder erbringen muss, das von ihm so gar nicht gewollt ist.
Weniger problematisch ist das Schweigen eines Nichtkaufmannes. In den meisten Fällen kann er darauf verzichten, sich zu äussern, wenn er nicht will. Wer jedoch z. B. einen Gegenstand ausdrücklich zur Probe bekommen hat, muss rechtzeitig deutlich machen, dass er den Gegenstand nun doch nicht kaufen will. Lehnt er den Kauf nicht fristgemäss ab, gilt sein Schweigen als Zustimmung. Mag im persönlichen Bereich das Schweigen oft Gold wert sein, im Geschäftsverkehr ist doch das Reden eher Gold, das Schweigen eher Silber.

. Grundsätzlich ist S. im Rechtsverkehr unerheblich. Doch kann eine Willenserklärung je nach den Umständen nicht nur ausdrücklich (durch mündliche oder schriftliche Äusserung), sondern auch "stillschweigend", nämlich durch schlüssiges Handeln (z.B. durch unmissverständliches Kopfnicken), abgegeben werden. In einzelnen Fällen misst das BGB dem S. ausnahmsweise auch dann Bedeutung bei, wenn der Betroffene in völliger Passivität verharrt (z. B. bei S. auf eine verspätet zugegangene Annahmeerklärung, § 149, Vertrag, oder bei Ausbleiben der Billigung einer zum Kauf auf Probe übergebenen Sache, § 496, Ansichtssendung). - Erhält ein Kaufmann von jemandem, mit dem er in Geschäftsbeziehung steht, einen Antrag auf Geschäftsbesorgung, so muss er unverzüglich antworten; sein S. gilt als Annahme des Antrages (§ 362 HGB). Darüber hinaus gilt zwischen Kaufleuten und ihnen vergleichbaren Personen das S. auf ein Bestätigungsschreiben, durch das eine mündlich getroffene Vereinbarung bestätigt wird, als Einverständnis mit dessen Inhalt. Der Empfänger muss das Bestätigungsschreiben auch dann als massgeblichen Vertragsinhalt gegen sich gelten lassen, wenn es von dem Vereinbarten ab weicht; der Irrtum über die Bedeutung des S. berechtigt nicht zur Anfechtung nach § 119 BGB. Vom Bestätigungsschreiben zu unterscheiden ist die Auftragsbestätigung. Bei dieser handelt es sich um die schriftliche Annahme eines Vertragsangebots. Weicht sie von der Offerte ab, so gilt sie als neuer Antrag (§ 150 II BGB). Das S. auf eine Auftragsbestätigung bedeutet keine Zustimmung.

ist, soweit nicht die Voraussetzungen einer konkludenten Erklärung vorliegen, regelmäßig keine Willenserklärung. Einem Schweigen kann aber kraft Vereinbarung ein bestimmter Erklärungswert gegeben werden (in AGB
und Verbraucherverträgen nur in den Grenzen des § 308 Nr.5 BGB); Schweigen ist dann eine ausdrückliche Erklärung („beredtes Schweigen”).
Vereinbaren zwei Parteien, dass ein schriftliches Angebot als angenommen gelten soll, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird, ist das Unterlassen einer fristgerechten Ablehnung kraft Vereinbarung die ausdrückliche Erklärung der Annahme. Im Falle eines Willensmangels muss der Schweigende diese Erklärung ggf. anfechten.
Darüber hinaus hat in bestimmten Fällen, in denen eine Pflicht zur Mitteilung eines entgegenstehenden Willens besteht, Schweigen kraft Normierung die Wirkung einer Willenserklärung („Schweigen an Erklärungs statt”). Soweit die Normierung nicht lediglich Ausdruck eines vermuteten Willens ist (wie z.B. bei § 362 Abs. 2 HGB), sind die Regeln für Willenserklärungen (insbes. zur Geschäftsfähigkeit und Willensmängeln) auf das Schweigen nicht anzuwenden.
Ein fiktiver Erklärungswert wird dem Schweigen z.B. in den in §§ 108 Abs. 2 S.2, 177 Abs. 2 S.2 geregelten Fällen beigemessen. Schweigen kann aber auch kraft Verkehrssitte (§157 BGB) oder kraft Handelsbrauch (§ 346 HGB) als Erklärung gelten.




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