Rechtsanwälte

Freiberuflich tätige Juristen, die es übernehmen, gegen eine gesetzlich (zumindest dem Rahmen nach) festgelegte Gebühr Bürger in rechtlicher Hinsicht zu beraten, für sie Verhandlungen zu führen und sie vor Gericht zu vertreten. Sie werden als «unabhängiges Organ der Rechtspflege» bezeichnet, das heißt sie stehen gleichberechtigt neben den Gerichten und den Notaren (viele von ihnen sind zugleich auch Notare). Sie haben für ihre Tätigkeiten ein weitgehendes Monopol, das heißt niemand sonst darf Rechtsrat erteilen (auch nicht die Gerichte!) oder Parteien vor Gericht vertreten. Andererseits dürfen sie nicht für sich werben (wie zum Beispiel auch die Ärzte nicht). Ein Bürger, der sich erstmalig an einen Rechtsanwalt wenden muß, ist meist auf Empfehlungen angewiesen. Er sollte sich dabei weniger nach Berichten über Sensationsprozesse richten. Die darin tätigen Rechtsanwälte sind nicht immer die besten. Insbesondere kommt es darauf an, ob ein Rechtsanwalt auf einem bestimmten Fachgebiet erfahren ist. Um dies auch für Rechtssuchende erkennbar zu machen, soll allmählich die Kennzeichnung «Fachanwalt für .. .recht» eingeführt werden.

Im Arbeitsrecht:

sind vor den Gerichten für Arbeitssachen postulationsfähig. Die Parteien können sich vor den Arbeitsgerichten von RA vertreten lassen; vor dem LAG und BAG müssen sie sich von RA vertreten lassen. Anstelle von RA sind aber vor den LAG auch Vertreter der Koalitionen postulationsfähig. Vor den Arbeitsgerichten sind auch die bei einem RA angestellten Assessoren und Referendare postulationsfähig (AP 12 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter = NZA 90, 665). Dagegen sind Rechtsbeistände von der Vertretung ausgeschlossen (AP 10 zu § 11 ArbGG 1979 Prozessvertreter --= NZA 89, 151). Lit.: Brehm RdA 90, 73. Vor Abschluss eines Mandatsvertrages hat ein RA die Partei auf den Ausschluss der Kostenerstattungspflicht in der 1. Instanz hinzuweisen (§ 12 a I 2 ArbGG; dazu Oswald AnwBl 87, 484; auch Haas JusBüro 90, 429). Der RA wird schadensersatzpflichtig, wenn er seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkommt, z. B. Verfallfristen übersieht (BGH ZIP 83, 996). Vielfach werden von AN u. AG Rechtsschutzversicherungen für Arbeitsrechtstreitigkeiten abgeschlossen (Behrens Beil 3 zu NZA 85; Schaub NZA 89, 865). Ohne Zustimmung des Mandanten können R. ihre Honorarforderungen nicht an Inkassobüros abtreten (BGH ZIP 93, 923). Im Arbeitsrecht besonders erfahrene R. führen vielfach die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht.




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