Schwerbeschädigter

Person, die infolge einer gesundheitlichen Schädigung durch bestimmte Einwirkungen (z.B. Krieg) nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 °7o in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Kann Versorgungsrente erhalten oder früher Altersruhegeld beantragen. Ansonsten vgl. Schwerbehinderter.

(§§ 1,31 III BVG) ist der infolge einer gesundheitlichen Schädigung (z.B. im Krieg, als Soldat, als Opfer) nicht nur vorübergehend um wenigstens 50% in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Mensch. Der S. kann u.U. eine Rente erhalten oder früher Altersruhegeld beantragen.




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