Schwerbehinderter
Person, die körperlich, geistig oder seelisch behindert und dadurch in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um wenigstens 50 °7o gemindert ist. Sie wird im Arbeitsleben besonders geschützt. So müssen Arbeitgeber mit mindestens 16 Arbeitsplätzen wenigstens 6 % davon mit S. besetzen; andernfalls haben sie eine monatliche Ausgleichsabgabe zu zahlen. S. im Arbeitsverhältnis genießt einen erweiterten Kündigungsschutz und hat Anspruch auf Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen, z.T. auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr sowie eine Reihe weiterer Vergünstigungen.
bzw. schwerbehinderter Mensch (§§68 ff. SGB IX) ist der infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht nur vorübergehend um mindestens 50% in seiner Erwerbsfähigkeit geminderte Mensch. Der Schwerbehinderte wird im Arbeitsleben besonders geschützt (Beschäftigungspflicht, Kündigungsschutz). Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten zu besetzen oder eine Ausgleichsabgabe zu entrichten. Der Schwerbehinderte ist so einzusetzen, dass er seine Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln kann. (In Deutschland 1990 5,3 Millionen Schwerbehinderte, 2001 6,6 Millionen) Lit.: Neumann, D./Pahlen, R./Majerski-Pahlen, M., Sozialgesetzbuch IX, 11. A. 2005; Feldes, W., Schwerbehindertengesetz, 6. A. 2001; Gemeinschaftskommentar zum Schwerbehindertengesetz, 2. A. 2000; Majerski- Pahlen/Pahlen, Mein Recht als Schwerbehinderter, 7. A. 2006; Müller-Wenner, D./Schorn, U., SGB IX Teil 2 Schwerbehindertenrecht, 2003
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