Seeanlagen,

wie beispielsweise Bohrinseln oder Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Wind und Gezeiten, dürfen in der ausschließlichen Wirtschaftszone nicht ohne Genehmigung errichtet, geändert und betrieben werden. Zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Für Deutsche mit Wohnsitz im Inland sowie für Handelsgesellschaften und juristische Personen mit inländischem Sitz, die mehrheitlich von Deutschen beherrscht werden, gilt die Genehmigungspflicht auch für eigene Anlagen auf Hoher See. Die Einzelheiten regelt die SeeanlagenVO v. 23. 1. 1997 (BGBl. I 57) m. Änd. § 2 a regelt die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Das BMV legt gem. § 3 a Eignungsgebiete für Windkraftanlagen fest. Die Genehmigung von S. ist insbes. zu versagen, wenn Schifffahrt oder Vogelzug gefährdet werden oder Erfordernisse der Raumordnung entgegen stehen.




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