Seearbeitsrecht

Im Arbeitsrecht :

1. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen des Seearbeitsrechts befinden sich im SeemannsG v. 26. 7. 1957 (BGBl. II 713), zul. geänd. 31. 8. 1990 (BGBl. II 889), zu dem zahlreiche RechtsVO ergangen sind (vgl. Schaub ArbR-Hdb. § 186 V). Auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts sind von besonderer Bedeutung § 114 BetrVG sowie die 2. VO zur Durchführung des BetrVG (Wahl() Seeschiffahrt — WOS) v. 24. 10. 1972 (BGBl. I 2029). Von den Übereinkommen der internationalen Arbeitsorganisation beschäftigen sich 34 mit der Seeschiffahrt. Die Vorschriften des SeernannsG gelten nur für Kauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz v. 8. 2. 1951 (BGBl. I 79) die Bundesflagge führen. Hierzu gehören die für die Seefahrt bestimmten Fracht-, Passagierschiffe, Fahrzeuge der Hochsee- u. Küstenschifferei, Fährschiffe des Seebäderverkehrs sowie Schlepp- und Bergungsfahrzeuge, dagegen nicht Schiffe, die im Eigentum und im öffentlichen Dienst des Bundes, eines Landes o. einer öffentl.-rechtl. Kör-
perschaft o. Anstalt mit Sitz im Geltungsbereich des GG stehen, da sie keine Kauffahrteischiffe sind (§§ 4, 21 II FlaggRG). Ausgenommen sind vor allem Schiffe der Bundesmarine usw.
2. Das SeemannsG ist in sieben Abschnitten gegliedert, nämlich allgemeine Vorschriften mit den Definitionen und dem Grundsatz der Unabdingbarkeit zum Nachteil der Besatzungsmitglieder (§ 10), dem Abschnitt über Seefahrtsbücher und Musterung, dem über das Heuerverhältnis der Besatzungsmitglieder, der in die Unterabschnitte der Begründung und Inhalt des Heuerverhältnisses (§§ 23 ff ), Verpflegung, Unterbringung und Krankenfürsorge (§§ 39ff.), Urlaub und Landgang (§§ 53ff.) sowie Beendigung des Heuerverhältnisses (§§ 62 ff.) und der Regelung der Anwendung der Vorschriften auf den Kapitän und die in § 71 genannten Personen gegliedert ist, dem 4. Abschnitt über den Arbeitsschutz, dem 5. über die Ordnung an Bord, dem 6. über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie dem 7. über Schluss- und Übergangsvorschriften, Kapitän ist der vom Reeder aufgrund eines den Mindestbedingungen der H 78ff. genügenden Anstellungsvertrages bestellte Führer des Schiffes, der im Besitz eines staatlichen Befähigungszeugnisses sein muss. Der Begriff des Kapitäns entspricht dem des Schiffers nach § 511 HGB. Das SeemannsG regelt sein arbeitsrechtliches Verhältnis zum Reeder u. seine Rechtsstellung als Vertreter des AG, seine disziplinären Befugnisse folgen aus §§ 106ff. Seine handelsrechtlichen Befugnisse und seine Haftung folgen aus §§ 511 ff. HGB. Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er verhindert, so werden seine Rechte vom 1. Offizier des Deckdienstes o. dem Alleinsteuermann wahrgenommen (§ 2 III).
Zu den Besatzungsmitgliedern zählen die Schffsoffiziere, die sonstigen Angestellten und die Schiffsleute (§ 3 I). Schiffsoffiziere sind die Angestellten des nautischen o. technischen Schiffsdienstes, die ein staatl. Befähigungszeugnis benötigen, die Schffsärzte, die besonderen Voraussetzungen nach § 15 III VO über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen genügen müssen, die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeugnisses erster oder zweiter Klasse sind, u. Zahlmeister (§ 4).
Neben den Schiffsoffizieren stehen die sonstigen Angestellten (§ 5), die in arbeitsrechtl. Hinsicht den Schiffsoffizieren angeglichen sind. Sie müssen nach seemännischer Verkehrsanschauung als Angestellte angesehen werden u. insbesondere überwiegend leitend, beaufsichtigend o. büromässige Tätigkeit verrichten o. eine verantwortl. Tätigkeit ausüben. Nach § 5 MTV für die deutsche Seeschifffahrt v. 17. 4. 1986 gehören hierzu Funker, Elektriker, Oberköche, Oberstewards usw.
aLumann (§ 6) ist jedes andere in einem Heuerverhältnis stehende Besatzungsmitglied, das nicht Schiffsoffizier o. sonstiger Angestellter ist.
Nicht zu den Besatzungsmitgliedern zählen sonstige im Rahmen des Schiffsbetriebes an Bord tätige Personen (§ 7). Hierzu gehören die sonstigen Gewerbetreibenden an Bord o. etwa nicht in einem Heuerverhältnis angestellte (Friseure, Buchhändler).
3. Das Arbeitsverhältnis der Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen heisst Heuerverhältnis, das den Vorschriften der §§ 23 bis 77 SeemannsG u. hilfsweise den allgemeinen Grundsätzen des Arbeitsrechts einschliesslich des KSchG u. TVG unterliegt. Für Kapitäne, die im Rechtssinne nicht zu den Besatzungsmitgliedern gehören (arg §§ 2, 3; oben 2) gelten die Vorschriften über das Heuerverhältnis sinngemäss (§ 78). Das Heuerverhältnis kann auf unbestimmte o. bestimmte Zeit, insbesondere für eine Reise (§ 23) mündl. o. schriftl. nach §§ 145 ff. BGB begründet werden. Sein wesentl. Inhalt ist vom Reeder o. seinem Vertreter in eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde, den sog. Heuerschein aufzunehmen u. den Besatzungsmitgliedern auszuhändigen (§ 24; AP 1 zu § 24 SeemannsG). Ein Heuer-schein entfällt, wenn das Heuerverhältnis schriftl. begründet worden ist u. dieser Vertrag die Angaben des Heuerscheins enthält. Die Wirksamkeit des Heuerverhältnisses wird durch den Heuerschein nicht berührt. Nach § 25 ist dem Besatzungsmitglied rechtzeitig der Zeitpunkt des Dienstantrittes mitzuteilen; umgekehrt hat das Besatzungsmitglied unverzüglich dem Reeder o. Kapitän unter Angabe der Gründe Mitteilung zu machen, wenn es infolge eines unabwendbaren Ereignisses am Dienstantritt verhindert ist. Unabwendbar sind Naturereignisse o. andere Umstände, die durch vernünftigerweise zu erwartende Vorkehrungen nicht abgewendet werden können. Die Besatzungsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten vom Ort der Begründung des Heuerverhältnisses zum Liegeplatz des Schiffes sowie auf ein angemessenes Tages- u. Übernachtungsgeld. Schiffsmänner sind grundsätzlich nur zur Arbeitsleistung auf dem im Heuerschein angegebenen Schiff verpflichtet; Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte können aus wichtigen betriebl. Gründen auf andere, dem Reeder gehörende Schiffe umgesetzt (also keine Versetzung i. S. des Arbeitsrechtes) werden (§ 27). Der Arbeitsplatz des Kapitäns richtet sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Dem Inhalt nach ist das Besatzungsmitglied zur Leistung der nach dem Heuerverhältnis vorausgesetzten Dienste verpflichtet (§ 29). Wegen der besonderen mit der Seeschiffahrt verbundenen Gefahren ist das -Direktionsrecht jedoch in Notfällen erweitert (§ 29). Nach ausdrücklicher gesetzl. Vorschrift muss sich das Besatzungsmitglied mit
Ausnahme des Bordganges u. Urlaubes auch während der dienstfreien Zeit an Bord aufhalten (1 28).
Für seine Arbeitsleistung erhält das Besatzungsmitglied die Heuer; sie umfasst alle aufgrund des Heuerverhältnisses gewährten Vergütungen. Dabei ist die Grundheuer das dem Besatzungsmitglied zustehende feste, nach Monaten bemessene Gehalt (§§ 30, 31). Vgl. AP 1 zu § 31 SeemannsG; AP 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt. Der Anspruch auf Heuer beginnt mit dem Dienstantritt (§§ 32ff.). Er wird fällig nach Ablauf eines Monats o. am Ende des Heuerverhältnisses (§§ 34ff.). Das Besatzungsmitglied hat nur im Hafen o. auf Reede Anspruch auf Auszahlung der Heuer (§ 35). Zur Sicherstellung des Unterhalts für Angehörige des Besatzungsmitgliedes dient der auf sein Verlangen ausgestellte Ziehschein (§ 36), aufgrund dessen dem Angehörigen keine eigenen Ansprüche gegen den Reeder erwachsen. Über die Heuer muss nach Ablauf des Kalendermonats o. bei Beendigung des Heuerverhältnisses schriftl. abgerechnet werden (§ 37). Wird die Abrechnung beanstandet, muss die Beanstandung schriftl. auf ihr durch den Kapitän oder Reeder vermerkt werden. Vermindert sich die Besatzung u. wird dadurch die Arbeit der Besatzungsmitglieder vermehrt, so ist die ersparte Heuer zu verteilen (1, 38; hierzu BAG AP 1 zu § 38 SeemannsG; TarifSchiedsG AP 2 zu § 38 SeemannsG). Dies gilt nicht, wenn Überstundenvergütung gezahlt worden ist. Zur Sicherung des Heueranspruches kann ein gesetzliches Pfandrecht am Schiff nach dem HGB bestehen. Haben die Besatzungsmitglieder eines Kauffahrteischiffes ein anderes Schiff aus Seenot gerettet, so erwachsen Ansprüche auf Berge- u. Hilfslohn (1 740ff. HGB).
Von der Entstehung des Anspruches auf Heuer bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf Verpflegung (§ 39). Das Mindestmass der einem Besatzungsmitglied zu gewährenden Speisen u. Getränke regelt die Speiserolle. Nähere Anordnungen über die Speiserolle, Menge, Art und Lagerung der mitzuführenden Speisevorräte können in RechtsVO geregelt werden. Bei ungewöhnlich langer Reise kann der Kapitän abweichend von der Speiserolle Speisen u. Getränke kürzen. Im Schiffstagebuch hat er Zeitpunkt, Gründe u. Umfang der Abweichung von der Speiserolle einzutragen.
Das Besatzungsmitglied ist an Bord angemessen unterzubringen. Ihm ist eine sichere Aufbewahrung seiner Kleidungsstücke u. seiner anderen Gebrauchsgegenstände zu gewähren. Kann die Unterbringung nicht an Bord erfolgen, muss es anderweitig angemessen untergebracht werden o. für die Unterbringung entschädigt werden (§ 41).
Das Besatzungsmitglied hat unabhängig vom Erholungsurlaub Anspruch auf Landgang (1 61). Der Landgang ist eine vorübergehen-
de be,..eiung von der Bordanwesenheitspflicht, wenn das Schiff in einem Hafen festgemacht o. auf der Reede ankert. Der Anspruch besteht nur unter den in § 61 aufgezählten Voraussetzungen. Zu unterscheiden ist dabei zwischen einem Landgang innerhalb o. ausserhalb der Hafenarbeitszeit (§§ 84, 86 SeemannsG). Zum Ausgleichsanspruch: AP 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seeschiffahrt.
Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Erholungsurlaub (§§ 5360, 78I SeemannsG). Das BUr1G ist nur anzuwenden, soweit es Vorschriften über die Mindestdauer des Urlaubs enthält (§ 53 11). Der Urlaubszeitpunkt wird vom Reeder o. vom Kapitän festgesetzt (§ 55 I). Dabei sind die Wünsche der Besatzungsmitglieder zu berücksichtigen. Grundsätzl. wird der Urlaub im Geltungsbereich des GG gewährt, es sei denn, dass mit dem Besatzungsmitglied etwas anderes vereinbart wird. Urlaubsansprüche sind während des Beschäftigungsjahres zu erfüllen. Nach dessen Ablauf erlöschen sie. Nur beim Vorliegen der im Gesetz genannten betrieblichen Gründe (§ 55 II; lange Reise) kommt eine Urlaubserteilung nach Ablauf des Beschäftigungsjahres in Betracht (v. 19. 1. 93 — 9 AZR 79/92 — NZA 93, 1129). Nach dem MTV See sind dagegen die Urlaubsansprüche nicht auf das Beschäftigungsjahr befristet, so dass sie noch nachträglich erfüllt werden können. Wird Heimaturlaub von einem Hafen ausserhalb des GG gewährt, so beginnt er erst, wenn das Besatzungsmitglied in der BRD eintrifft. Der Reeder hat die Reisekosten zu zahlen (§ 56). Während des Urlaubs erhält das Besatzungsmitglied für jeden Urlaubstag, jeden darin fallenden Sonn- u. Feiertag \'A der Heuer (TarifSchiedsG AP 1 zu § 57 SeemannsG). Erkrankt es während des Urlaubs, so werden die Krankentage nicht auf den Urlaub angerechnet. Indes ist es auch nicht berechtigt, von sich aus den noch nicht verbrauchten Urlaub im Anschluss an die Krankheitstage zu nehmen (§ 58). Im Falle der Beendigung des Heuerverhältnisses ist der Urlaub abzugehen (§§ 59, 60; vgl. dazu TarifSchiedsG AP 1, 2 zu § 60 SeemannsG), sofern es wegen Eingehung eines anderen Heuerverhältnisses nicht verlängert werden kann (AP 4 zu § 60 SeemG). Das Heuerverhältnis ist so zu befristen, dass dem Besatzungsmitglied Urlaub in Form von bezahlter Freizeit gewährt werden kann (AP 3 zu § 60 SeemannsG).
4. Kapitän und alle Besatzungsmitglieder sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens in der gesetzl. Krankenversicherung u. der gesetzl. Unfallversicherung versicherungspflichtig (§§ 6 I Nr. 1 SGB V; 539 RVO). Ferner hat die Krankenfürsorge an Bord eine besondere Ausgestaltung erfahren (§§ 42 bis 47, 50, 78 I). Die VO über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. 4. 1972 (BGBl. I 734) will sicherstellen, dass der Reeder seinen Verpflichtungen auch nachkommt. Die Fortzahlung der Heuer im Krankheitsfalle ist in §§ 48, 78 II geregelt. Sie richtet sich nach dem Lohnausfallprinzip (AP 1 zu § 58 SeemannsG).
5. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuerverhältnis kann von beiden Arbeitsvertragsparteien schriftl . gekündigt werden (§ 62 I). Ein Radiogramm genügt nicht den Voraussetzungen der Schriftform; jedoch kann der Kapitän ermächtigt werden, schriftlich zu kündigen (AP 1 zu § 62 SeemG = DB 84, 515). Die ordentl. Kündigung gegenüber Schiffsoffizieren u. sonstigen Angestellten kann nur vom Reeder ausgesprochen werden (§ 62 II). Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmitgliedes kann während der ersten drei Monate mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden. Dauert die erste Reise länger als drei Monate, kann die Kündigung während der ersten sechs Monate noch in den auf die Beendigung der Reise folgenden drei Tage mit Wochenfrist gekündigt werden. Nach Ablauf dieser Fristen beträgt die Kündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Die Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate, wenn das Heuerverhältnis in dein Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat. Für langfristig beschäftigte Besatzungsmitglieder werden die Kündigungsfristen für den Reeder weiter verlängert. Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuerverhältnis des Kapitäns kann mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonates schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist erhöht sich auf zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Heuerverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat. Im übrigen ist wegen der Verlängerung der Kündigungsfrist für langfristig beschäftigte Kapitäne auf die gleiche Staffel wie für Besatzungsmitglieder verwiesen. Das Arbeitsverhältnis setzt sich bei Seereisen über das Ende der Kündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffes in einem Hafen der BRD o. in einem Hafen eines angrenzenden Staates, der zum Laden o. Löschen angelaufen wird, fort, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart ist (§ 63 III SeemannsG) o. für Rückschaffung gesorgt wird (TarifSchiedsG AP 1, 2 zu § 63 SeemannsG; AP 1 zu § 74 SeemannsG; AP 3, 4 zu § 63 SeemannsG). Das KSchG findet in einigen Modifikationen wegen des Laufs der Dreiwochenfrist (§§ 23, 24 KSchG) Anwendung (AP 1 zu § 24 KSchG 1969 = DB 86, 1474). Eine eingehende Regelung hat das Recht der ausserordentlichen Kündigung erfahren (§§ 64-73). Hierzu: AP 1 zu § 67 SeemannsG; AP 1 zu § 64 SeemannsG. Wird die fristlose Kündigung auf See ausgesprochen o. bleibt das Besatzungsmitglied nach einer fristlosen Kündigung an Bord, so hat es den bei der Heimschaffung hilfsbedürftiger Seeleute üblichen Verpflegungssatz zu zahlen. Die Höhe ergibt sich
aus 9 D des Gesetzes betreffend die Verpflichtung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heimzuschaffender Seeleute vom 2. 6. 1902 (RGB1. S. 212).
6. Schliesslich ist die Zurücklassung und Rückbeförderung geregelt (§§ 71ff.).
Sondervorschriften finden sich für die Betriebsverfassung (§§ 114ff. BetrVG). Auf Seeschiffahrtsunternehmen, die keinen Sitz im Inland haben, findet das BetrVG auch dann keine Anwendung, wenn sie ein Schiff bereedern, das nach dem FlaggRG die deutsche Bundesflagge führt (AP 1 zu § 114 BetrVG 1972).
7. Einführung: Franzen AR-Blattei SD 1450.2. Zum Internationalen Seeschiffahrtsregister: Däubler NZA 90, 673; Geffken NZA 89, 88, Hauschka NZA 88, 597.

s. im Folg. sowie Heuerverhältnis, Musterung (der Schiffsbesatzung).




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