Seewasserstraßen

sind in § 1 II WaStrG definiert als die Fläche zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser (bzw. der seewärtigen Begrenzungen der Binnenwasserstraßen) und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den S. gehören nicht die Hafeneinfahrten. In stark befahrenen Seegebieten sind Verkehrstrennungsgebiete eingerichtet, um gegenläufigen Verkehr zu trennen. Die Küstenverkehrszone verbindet sie mit der Küste. S. a. Wasserstraßen, Bundeswasserstraßen.




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