Bundeswasserstraßen

die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und die Seewasserstraßen. Eigentümer der Bundeswasserstraßen ist der Bund (Art. 89 Abs. 1 GG). Der Bund verwaltet die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden und nimmt die staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und der Seeschifffahrt wahr (Art. 87 u. 89 GG). Die Wasser- und Schifffahrtverwaltung untersteht dem Bundesverkehrsministerium mit den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen als Mittelbehörde und den Wasser- und Schifffahrtsämtern als untere Behörden. Von diesen Behörden werden sowohl die wasserwegerechtlichen als auch die verkehrsrechtlichen Befugnisse wahrgenommen. Insb. haben sie die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr die Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schiffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei), § 24 WaStrG (Bundeswasserstraßengesetz i. d. E der Bekanntmachung vom 23. 5. 2007, BGBl. I. 962). Zur Erfüllung dieser Aufgaben können sie strompolizeiliche Verfügungen an die verantwortlichen Personen erlassen (§ 28 WaStrG). Besondere Befugnisse bestehen zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen (§ 30 WaStrG). Das Bundesverkehrsministerium kann zur Gefahrenabwehr Rechtsverordnungen erlassen (§ 27 WaStrG).
Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes (§ 7 WaStrG, zum Umfang §§ 8 ff. WaStrG); dasselbe gilt für den Aus- und Neubau von Bundeswasserstraßen (§§ 12 ff WaStrG). Gewässer, Wasserrecht

1.
Nach Art. 89 I GG ist der Bund Eigentümer der B. (i. W. die früheren Reichswasserstrassen). Er verwaltet die B. nach Art. 87 I, 89 II 1 GG durch eigene Behörden (Wasser- und Schifffahrtsverwaltung). B. sind alle Seewasserstraßen sowie grundsätzlich alle Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen (§ 1 BundeswasserstrassenG (WaStrG) i. d. F. v. 23. 5. 2007 (BGBl. I 962, 2008 I 1980) m. Änd.). Dazu gehören auch wesentliche Infrastruktureinrichtungen wie Schleusen, Schutz- und Bauhäfen (Hafen).

2.
Verwaltung, Ausbau und Neubau von B. als Verkehrsträger sind im WaStrG geregelt, wobei entsprechend Art. 89 III GG die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern gewahrt werden sollen (§ 4 WaStrG). Jedermann darf im Rahmen dieses G und des Schifffahrtsrechts B. befahren; der Gemeingebrauch ist aber beschränkbar (§§ 5, 6; Wassersport). Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zur Schiffbarerhaltung der B. zu ergreifen (§§ 24 ff.: Strompolizei, s. Polizei, 3).

3.
Die Zulässigkeit von Enteignungen für Unterhaltung, Neu- oder Ausbau von B. richtet sich nach § 44 WaStrG. Zu Sonderregelungen im Beitrittsgebiet s. Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz. S. a. Unterhaltung der Gewässer. In wasserwirtschaftlicher Hinsicht unterliegen die B. den wasserrechtlichen Vorschriften der Länder (s. hierzu Wasserrecht). Über die Benutzung der B. als Verkehrsträger s. Binnenschifffahrt, Seeschifffahrt.
See- und Binnenwasserstrassen im Bundesgebiet unterliegen einer bundeseigenen Verwaltung.




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