Seeversicherung

Versicherung von Schiff oder Ladung gegen typische Gefahren der Seeschiffahrt (z. B. Schiffbruch, Strandung, Bruch, Explosion, Seeraub u. a.). Rechtsgrundlagen sind §§ 778-900 HGB u. die Allgem. Deutschen Seeversicherungsbed.

Gegenstand der S. kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran hat, dass Schiff oder Ladung die (typischen) Gefahren der Seeschifffahrt besteht. Auf die S. ist das VVG nicht anwendbar (§ 209 VVG, Versicherungsvertrag, 1); Einzelheiten regeln die Allgemeinen Deutschen Seeversicherungsbedingungen (ADS). Versichert werden können insbes. Schiff, Fracht und Güter, Überfahrts- und Havariegelder, aber auch der imaginäre Gewinn, sowie Forderungen, für die Schiff und Ladung haften. Die S. tritt ein bei Schiffbruch, Schiffzusammenstoß, Strandung, Brand, Explosion, Blitzschlag u. dgl., aber auch bei Seeraub, Plünderung, Diebstahl usw. (§ 28 ADS).




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