Sekundärleistungsanspruch

Anspruch aus der Verletzung eines Primäranspruchs aus einem Schuldverhältnis. Sekundärleistungsansprüche können gerichtet sein auf:
Schadensersatz, insbesondere aus § 311 a Abs. 2, §§280 ff. BGB (und den darauf verweisenden §§ 437 Nr. 3, 634 Nr. 4 BGB);
Aufwendungsersatz, insbesondere Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus § 311 a Abs. 2 und § 284 BGB (und den darauf verweisenden §§437 Nr. 3, 634 Nr. 4 BGB);
— Rückgewähr nach Rücktritt, insbesondere aus § 346 i. V. m. § 323 oder § 326 Abs. 5 BGB (und den darauf verweisenden §§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB);
— das stellvertretende commodum gemäß § 285 BGB.
Der Anspruch des Käufers einer mangelhaften Sache auf Nacherfüllung gemäß §§437 Nr.1, 439 BGB ist der ursprüngliche Erfüllungsanspruch und damit der Primäranspruch und kein Sekundärleistungsanspruch, da der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 S. 2 BGB zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet ist. Auch der Nacherfüllungsanspruch des Werkbestellers aus §§ 634 Nr.1, 635 BGB ist der ursprüngliche Erfüllungsanspruch, da der Unternehmer gemäß § 633 Abs. 1 BGB zur Herstellung eines mangelfreien Werkes verpflichtet ist. In beiden Fällen lässt sich von einem „modifizierten Erfüllungsanspruch” sprechen.




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