commodum

(lat. [N.]) Bequemlichkeit, Vorteil. Stellvertretendes c. (§ 285 BGB) ist der Ersatz oder Ersatzanspruch, den der Schuldner infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 BGB nicht zu erbringen braucht, (als Ausgleich) für den (ursprünglich) geschuldeten Gegenstand erlangt (z.B. Versicherungsanspruch für das gestohlene Auto, das der Schuldner hätte übereignen müssen). Der Gläubiger kann das stellvertretende c. verlangen. Dementsprechend vermindert sich allerdings sein eventueller Schadensersatzanspruch (§ 285 II BGB) bzw. bleibt er im gegenseitigen Vertrag zur Gegenleistung verpflichtet (§ 326 III 1 BGB). Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995; Lange, H., Schadensersatz, 3. A. 2003; Bollenberger, R., Das stellvertretende commodum, 1999; Löwisch, M., Herausgabe von Ersatz verdienst, NJW 2003, 2049; Lehmann, M. u.a., Das stellvertretende commodum, JuS 2005, 502

Unmöglichkeit der Leistung (3).
stellvertretendes commodum.




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