Sexuelle Belästigung
1.
Am Arbeitsplatz stellt jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt als s. B. eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten oder ein Dienstvergehen dar (§ 2 BeschäftigtenschutzG v. 24. 6. 1994, BGBl. I 1406). Alle Beschäftigten der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst sind von ihren Arbeitgebern und Dienstvorgesetzten durch arbeitsrechtliche oder dienstrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen vor s. B. zu schützen.
2.
Eine s. B., die unter der Grenze der sexuellen Handlungen liegt, kann eine Beleidigung darstellen, wenn in dem Verhalten des Täters zugleich eine von diesem gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers liegt.
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