Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen ist nach § 179 I StGB mit Freiheitsstrafe von 6 Mon. bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe bedroht, wenn der Täter eine weibliche oder männliche Person, die psychisch oder körperlich widerstandsunfähig ist, dadurch missbraucht, dass er sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt, oder sie dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen. Der Versuch ist strafbar.
Weitere Begriffe : Benehmen | Absetzung, erhöhte | Dringlichkeitsentscheidung |
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