Siebenereid

Germanisches Recht: Der handhafte Verbrecher konnte regelmässig bei der Tat selbst getötet werden. Dann musste durch sog. Gerüfte die Rechtmässigkeit dieser Tötung festgestellt werden. Der auf frischer Tat getötete Mann wurde mit den herbeigerufenen Volksgenossen vor Gericht gebracht, wo Klage gegen den toten Mann erhoben wurde. Durch S. des Klägers und der Volksgenossen (Schreimannen) wurde der Tote als friedloser Mann überführt.




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