Silbersachen

Gold- und Silbersachen dürfen als Pfand in einer öffentlichen Versteigerung nicht unter dem Gold- oder Silberwerte zugeschlagen werden (Zuschlag). Freihändiger Verkauf (Freiverkauf) darf nach vergeblichem Versteigerungsversuch vorgenommen werden, wenn dabei der Gold- oder Silberwert erreicht wird (§ 1240 BGB). Entsprechendes gilt für eine Versteigerung bei der Zwangsvollstrekkung (§ 817a ZPO).




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