Zuschlag

bei einer Versteigerung die Annahme des Meistgebotes. Der Z. führt zu einem privat- oder öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Meistbietenden und dem Versteigerer (z.B. Gerichtsvollzieher) bzw. dem durch diesen Vertretenen (z.B. Staat). Auf Grund des Vertrages ist bei privaten Versteigerungen die ersteigerte Sache zu übereignen (bei Grundstücken) bzw. abzuliefern (bei beweglichen Sachen); bei öffentlichen Versteigerungen ist gleichfalls die ersteigerte (bewegliche) Sache abzuliefern. In der Zwangsversteigerung hingegen ist der Z. ein Beschluß des Versteigerungsgerichtes, mit dessen Verkündung das Eigentum am Grundstück (einschließlich mitversteigertem Zubehör) auf den Erwerber übergeht.

1) Bei einer öffentlichen Versteigerung ist Z. die Annahme des Angebotes, welches der Meistbietende abgibt, so dass damit ein kaufähnliches Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem durch den
Versteigerer (i.d.R. Gerichtsvollzieher) vertretenen Staat entsteht, aufgrund dessen er gegen Zahlung die Übereignung des Gegenstandes verlangen kann, § 817 ZPO; 2) andere Wirkung bei der Zwangsvollstreckung: Kraft Z.s, der ein gerichtlicher Beschluss ist, erlangt der Ersteigerer das Eigentum am Grundstück, unabhängig davon, ob er zahlt und im Grundbuch eingetragen wird, § 90 ZwangsversteigerungsG (ZVG). Die Rechte am Grundstück erlöschen, soweit sie nicht nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben, § 91 ZVG. Aus dem Z.sbeschluss kann der neue Eigentümer die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe gegen den Besitzer betreiben, § 93 ZVG.

(z.B. §§156 BGB, 817 ZPO, 79 ff. ZVG) ist in der —Versteigerung die Annahme des — Meistgebots durch den —Versteigerer (z.B. —Gerichtsvollzieher, —Versteigerungsgericht). Der Z. begründet einen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen — Vertrag zwischen dem Erwerber und dem Versteigerer bzw. dem durch diesen Vertretenen (z. B. Staat). Auf Grund des Vertrags ist dann zu übereignen bzw. abzuliefem (anders § 90 ZVG, nach dem bereits mit dem Z. das Eigentum am Grundstück auf den Ersteigerer übergeht).

ist bei einer Versteigerung die Annahme des Meistgebots. Der Zuschlag führt zu einem Vertrag (zwischen dem Meistbietenden und dem Staat [vertreten durch das Vollstreckungsorgan]), auf Grund dessen bei der öffentlichen Versteigerung die ersteigerte (bewegliche) Sache an den Ersteigerer abgeliefert wird (§ 817 ZPO). In der Zwangsversteigerung ist der Zuschlag ein Beschluss des Versteigerungsgerichts (§ 87 ZVG). Mit der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses geht das Eigentum am Grundstück und an dem mitversteigerten Zubehör des Grundstücks auf den Ersteher (Ersteigerer) über (§ 90 ZVG). Die Rechte am Grundstück, die nicht in das geringste Gebot fallen und nach den Versteigerungsbedingungen nicht fortbestehen sollen, erlöschen (§ 91 ZVG). Zugleich entsteht die Pflicht des Erstehers, das Bargebot zu entrichten (§ 49 ZVG). Aus dem Zuschlagsbeschluss findet die Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks samt mitversteigertem Zubehör statt (§ 93 ZVG). In bestehende Miet- oder Pachtverträge tritt der Ersteher ein, kann sie aber mit der gesetzlichen Frist kündigen (§§ 57, 57 a, c ZVG, Wohnraummietvertrag, 4 e, Pachtvertrag). Gegen den Zuschlagsbeschluss findet sofortige Beschwerde statt (§ 793 ZPO; §§ 96 ff. ZVG). Im öffentlichen Vergabewesen wird mit Z. die Annahme des nach der Ausschreibung annehmbarsten Angebots, also des auf die Ausschreibung vom Bieter angebotenen Vertrages bezeichnet (§ 28 VOB/A 1. Abschnitt).




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