Soldatenurlaubsverordnung
regelt den Urlaub der Soldaten.
, Abk. SUV Soldatengesetz.
Die S. i. d.F. v. 14. 5. 1997 (BGBl. I 1134) m. Änd. regelt die Dauer des Erholungsurlaubs der Soldaten, die auf Grund des WehrpflichtG Wehrdienst leisten (§ 5); wegen des Urlaubs der Berufs- und der Zeitsoldaten verweist sie grundsätzl. auf die Vorschriften über Urlaub des Beamten. Ferner enthält die VO ergänzende Vorschriften für den Erholungs- und Heimaturlaub der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (z. B. über die Übertragung des Erholungsurlaubs auf das nächste Urlaubsjahr), - teilweise in Abweichung von den für Beamte geltenden Vorschriften - sowie Regelungen für Urlaub aus besonderem Anlass (Sonderurlaub) für alle Soldaten (zu Studienzwecken, aus persönlichem oder familiärem Anlass u. dgl.).
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