Soldatengesetz
Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten. Bildet zusammen mit dem Wehrpflichtgesetz die Grundlage des Wehrdienstrechts.
, Abk. SG: Gesetz, welches die Rechtsstellung der Soldaten im Grundsatz regelt. Ergänzend gelten zahlreiche weitere Gesetze und Verordnungen. Für den Urlaub der Soldaten, insb. der Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, sind z. B. in der Soldatenurlaubsverordnung (SUV) besondere Regelungen enthalten. Für Wehrpflichtige gilt neben dem Soldatengesetz auch das Wehrpflichtgesetz (WPflG), soweit Wehrdienstleistende betroffen sind (§58 SG). In den §§ 1 ff. SG wird bestimmt, wer Soldat ist und wann das Wehrdienstverhältnis beginnt und endet. §1 Abs. 5 SG legt zugleich fest, dass militärischer Vorgesetzter ist, wer befugt ist einem Soldaten Befehle zu erteilen (Befehlsbefugnis). Die Einzelheiten hierzu sind in der Vorgesetztenverordnung (VorgV) geregelt. Zudem wird im ersten Teil des Soldatengesetzes normiert, wer das Recht zur Ernennung und Beförderung der Soldaten und zur Bestimmung über die Uniform der Soldaten hat. In den §§ 6 ff. SG werden grundlegende Pflichten und Rechte der Soldaten erwähnt. Diese ähneln den beamtenrechtlichen Dienstpflichten. Die Grundpflicht des Soldaten ist seine besondere Treuepflicht (§7 SG). Die Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit (Zeitsoldaten) wird in den §§37 ff. SG genauer festgelegt. Ergänzend hierzu werden in der Soldatenlaufbahnverordnung (SLV) deren Einstellungs- und Beförderungsvoraussetzungen statuiert, wobei der Grundsatz gilt, dass Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung ernannt und befördert werden sollen. Dabei werden die Laufbahngruppen der Mannschaften, Unteroffiziere und Offiziere unterschieden. In diesen Laufbahngruppen bestehen Laufbahnen des Truppendienstes, Sanitätsdienstes, Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr, wobei Letzterer nicht für Mannschaftsdienstgrade vorgesehen ist. In der Laufbahngruppe der Unteroffiziere ist mit der Umstrukturierung der Bundeswehr nunmehr außerdem eine Laufbahn des allgemeinen Fachdienstes („Fachunteroffizierslaufbahn” und „Feldwebellaufbahn”) und in der Laufbahngruppe der Offiziere zudem die Laufbahn des militärfachlichen Dienstes eingerichtet. In § 59 SG wird bestimmt, dass für Klagen von Soldaten, der Soldaten im Ruhestand, der früheren Soldaten und der Hinterbliebenen aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, soweit kein anderer Rechtsweg vorgeschrieben ist. Die §§60 ff. SG enthalten Übergangs- und Schlussvorschriften.
Das Ges. über die Rechtsstellung der Soldaten - SoldatenG - i. d. F. v. 30. 5. 2005 (BGBl. I 1482) m. Änd. bildet mit dem WehrpflichtG die Grundlage des Wehrdienstrechts. Es enthält in § 1 eine Definition des Begriffs des Soldaten, des Vorgesetzten und des Disziplinarvorgesetzten sowie in § 3 die Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze. Das Wehrdienstverhältnis des Soldaten wird durch Einberufung zum Wehrdienst oder Ernennung zum Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit begründet (§ 2). Die Dienstgradbezeichnungen werden vom BPräs. festgesetzt, der auch die Bestimmungen über die Uniform der Soldaten erlässt. Ferner übt er das Recht der Ernennung und dienstrechtlicher Begnadigung aus, soweit er die Befugnisse nicht delegiert hat (§§ 4, 5). Die §§ 6-36 SoldatenG behandeln die Rechte und Pflichten aller Soldaten, u. a. Verbot der Einschränkung der staatsbürgerlichen Rechte, Pflicht zur Verteidigung von Recht und Freiheit des dt. Volkes, Eid und feierliches Gelöbnis, Gehorsam, Pflicht zur Kameradschaft, Wahrhaftigkeit und Verschwiegenheit, Gemeinschaftsunterkunft und Gemeinschaftsverpflegung, Nebentätigkeit, Haftung, Wahlrecht, Laufbahnvorschriften, Anspruch auf Urlaub, Geld- und Sachbezüge (s. a. Dienstbezüge), Versorgung und Fürsorge, Beschwerde, Vertrauensmänner, Seelsorge. Die Bestimmungen werden zum großen Teil durch Sondervorschriften ergänzt (s. Nebentätigkeit, Soldatenlaufbahn, SoldatenurlaubsVO, Wehrsold, Soldatenversorgung, Unterhaltssicherung, Arbeitsplatzschutz, Wehrbeschwerdeordnung). Die §§ 37-57 regeln das Statusrecht der Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Begründung des Dienstverhältnisses, Beförderung, Beendigung) unter weitgehender Angleichung an die beamtenrechtlichen Grundsätze. Das Dienstverhältnis endet durch Entlassung, Verlust der Rechtsstellung aus dem Soldatenverhältnis, Entfernung aus dem Dienst durch Disziplinarurteil, außerdem bei Soldaten auf Zeit durch Zeitablauf, bei Berufssoldaten durch Eintritt in den Ruhestand; die Altersgrenze ist (seit 1. 1. 2002) das 61. Lebensjahr, bei Offizieren nach Rang gestaffelt das 54. bis 60. Lj., bei Unteroffizieren das 53. Lj., für Kampfpiloten i. d. R. das 40. Lj. (über befristete Sonderregelungen s. Vorruhestand, 1). Wegen der Rechtsstellung der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, verweist das SoldatenG (§ 80) auf das WehrpflichtG. Für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis ist i. d. R. das Verwaltungsstreitverfahren zulässig (§ 82).
Vorheriger Fachbegriff: Soldatenbeteiligungsgesetz | Nächster Fachbegriff: Soldatenlaufbahn