Sonderurlaub

Bei einem Sonderurlaub handelt es sich in der Regel um unbezahlten Urlaub. Er kann auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber gewährt werden, sofern dem nicht Betriebsvereinbarungen oder sonstige rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen. Angewendet wird diese Regelung oft dann, wenn der Arbeitnehmer die übliche Zeit für den Erholungsurlaub überschreiten will.

Kein Sonderurlaub liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen an der Arbeit verhindert ist, etwa
* weil er erkrankt ist (Lohnfortzahlung),
* weil er sein erkranktes Kind betreuen muss,
* weil ein Todesfall in der Familie eingetreten ist (bezahlte Arbeitsfreistellung).

Manchmal ist der Arbeitgeber in solchen Fällen arbeits- oder tarifvertraglich verpflichtet, den Arbeitslohn fortzuzahlen.

Im Arbeitsrecht :

wird AN im Anschluss an den Jahresurlaub zur Erholung o. sonst zur Interessenwahrnehmung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung von S. besteht im allgemeinen nicht; vgl. im öffentl. Dienst § 50 BAT; AP 14 zu § 50 BAT = NZA 89, 848; zur Aufnahme eines Studiums: v. 15. 1. 1994 — 9 AZR 540/91. Dient der S. dazu, eine längere, zusammenhängende Erholungszeit zu verschaffen, so brauchen AN ihn im Falle der Erkrankung nicht anzutreten o. weiterzunehmen, so dass sie Anspruch auf -Krankenvergütung erlangen (AP 4 zu § 133c GewO, AP 2, 4, 5 zu § 9 BUrIG). Dient der S. anderen Zwecken, z. B. um Ausländern die Heimfahrt zu ermöglichen, so besteht im Falle der Erkrankung kein Anspruch auf Krankenvergütung (AP 15 zu § 1 LFZG). Ob ein Anspruch auf Kranken- geld besteht, richtet sich nach den gleichen Grundsätzen (BSG BB 77, 499). Beginnt die Zahlung der -Krankenvergütung erst nach dem Ende des S., so läuft auch erst ab diesem Zeitpunkt die 6-Wochenfrist (AP 36 zu § 1 LohnFG). Ruht das Arbeitsverhältnis vorübergehend, so besteht auch im Falle der Erkrankung kein Anspruch auf Krankenvergütung (AP 8 zu § 9 BUr1G; AP 53 zu § 1 LohnFG
DB 83, 2526). Hat ein türkischer als Lehrer tätiger AN für die Ableistung seines zweimonatigen Wehrdienstes S. vereinbart, so kann er für die in diese Zeit fallenden Schulferien keine Vergütung verlangen (AP 13 zu § 50 BAT = NJW 87, 1574). Allgemeine Grundsätze über die Gewährung von S. sind nach § 87I Nr. 5 BetrVG mitbestimmungspflichtig (DB 74, 2263; 78, 499). Eine Klausel, in der sich der AG ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Dauer des S. vorbehält, ist nichtig. Eine solche Vereinbarung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen in eine wirksame Vereinbarung umzudeuten (AP 1 zu § 1 BUr1G Unbezahlter Urlaub).

Urlaub, Urlaub des Beamten, Soldatenurlaubsverordnung.




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