Sonderfreibetrag

Bei der Einkommensteuer ist vom Einkommen eines unverheirateten Steuerpflichtigen i. d. R. ein S. von 840 EUR abzuziehen, wenn der Steuerpflichtige mindestens 4 Monate vor dem Beginn des Veranlagungszeitraums das 49. Lebensjahr vollendet hatte. Der S. beträgt - ohne Rücksicht auf das Alter des Steuerpflichtigen - 1200 EUR, wenn bei dem Steuerpflichtigen mindestens ein Kinderfreibetrag in Abzug kommt (§ 32 Abs. 3 Nr. 1 EinkommensteuerG). Siehe auch: Steuerfreibetrag.




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