Veranlagungszeitraum
ist der Zeitabschnitt, auf den sich (z. B. bei der Einkommensteuer) die Steuerveranlagung erstreckt; i.d.R. das Kalenderjahr, z. T. auch das Wirtschaftsjahr oder ein kürzerer Zeitraum.
Für die Einkommensteuer stets das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG), für das die Festsetzung wegen Entstehung der Steuer vorzunehmen ist (§ 36 Abs. 1 EStG). Abweichungen ergeben sich nur bei der Lohnsteuer (Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns, § 38 Abs. 2 S. 2 EStG), der Kapitalertragsteuer (Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge, § 44 Abs. 1 S.2 EStG) und bei den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer (Beginn des Kalendervierteljahres, § 37 Abs. 1 S.2 EStG).
ist bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer das Kalenderjahr, auch wenn die persönl. Steuerpflicht nicht das ganze Jahr bestanden hat. Erhebungszeitraum (Gewerbesteuer) und Besteuerungszeitraum (Umsatzsteuer).
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