Veranlagungszeitraum

ist der Zeitabschnitt, auf den sich (z. B. bei der Einkommensteuer) die Steuerveranlagung erstreckt; i.d.R. das Kalenderjahr, z. T. auch das Wirtschaftsjahr oder ein kürzerer Zeitraum.

Für die Einkommensteuer stets das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG), für das die Festsetzung wegen Entstehung der Steuer vorzunehmen ist (§ 36 Abs. 1 EStG). Abweichungen ergeben sich nur bei der Lohnsteuer (Zeitpunkt des Zuflusses des Arbeitslohns, § 38 Abs. 2 S. 2 EStG), der Kapitalertragsteuer (Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge, § 44 Abs. 1 S.2 EStG) und bei den Vorauszahlungen zur Einkommensteuer (Beginn des Kalendervierteljahres, § 37 Abs. 1 S.2 EStG).

ist bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer das Kalenderjahr, auch wenn die persönl. Steuerpflicht nicht das ganze Jahr bestanden hat. Erhebungszeitraum (Gewerbesteuer) und Besteuerungszeitraum (Umsatzsteuer).




Vorheriger Fachbegriff: Veranlagungsteuer | Nächster Fachbegriff: Veranlassung, berufliche


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen