Sonderrechtsverhältnis
Gewaltverhältnis, besonderes
(Sonderstatusverhältnis): Bezeichnung für ein Verhältnis zwischen dem Bürger
und dem Staat, das durch eine besonders enge Nähe und damit durch besondere Rechte und Pflichten gekennzeichnet ist. Diese Verhältnisse (z. B. zwischen dem Beamten und seinem Dienstherren, zwischen dem Schüler und der Schule, zwischen dem Soldaten [Wehrpflichtigen] und der Bundeswehr, zwischen dem Strafgefangenen und der Vollzugsanstalt) wurden früher als besonderes Gewaltverhältnis bezeichnet. Als Wesensmerkmal der besonderen Gewaltverhältnisse wurde früher die nur eingeschränkte Geltung von
Grundrechten angesehen. Dies führte dazu, dass die Verwaltung in diesen besonderen Verhältnissen Einschränkungen der Grundrechte auch ohne gesetzliche Ermächtigung vornehmen durfte. Diese Auffassung ist aber seit der sog. Strafgefangenenentscheidung des BVerfG (BVerfGE 33, 1) überholt, in der das BVerfG festgestellt hat, dass die Grundrechte auch in den Sonderstatusverhältnissen gelten und nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden dürfen.
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