Gewaltverhältnis

das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. In einem allgemeinen G. stehen alle Bürger. Ein (als solches immer mehr umstrittenes) besonderes G. mit einer besonders engen Abhängigkeit und stärkerer Möglichkeit zur Grundrechtseinschränkung besteht zwischen dem Staat und bestimmten Gruppen von Bürgern, teils kraft freiwilligen Beitritts, teils kraft gesetzlicher Anordnung (z.B. Schüler, Beamte, Wehrpflichtige). Im besonderen G. unterscheidet man zwischen Grundverhältnis und Betriebsverhältnis; zum Grundverhältnis gehören die Maßnahmen, die das besondere G. begründen, ändern oder aufheben und wegen ihrer Wichtigkeit Verwaltungsakte sind, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen und gerichtlicher Kontrolle unterliegen; zum Betriebsverhältnis hingegen zählen Maßnahmen, die sich nur auf den inneren Dienstbetrieb beziehen und keine Verwaltungsakte sind.

ist das auf Gewalt gegründete Verhältnis zwischen zwei Beteiligten wie z.B. zwischen Staat und Einzelnem. Dabei ist das allgemeine G. das zwischen dem Staat und jedem seiner Angehörigen bestehende, aus dem Wesen des Staats entspringende Verhältnis. Das (als Rechtsfigur zwischen 1870 und 1918 entstandene,) als solches mehr und mehr umstrittene besondere G. ( Sonderrechtsverhältnis, besonderes Pflichtenverhältnis) ist das für bestimmte Gruppen von Einzelnen - teils kraft freiwilligen Eintritts, teils kraft gesetzlicher Anordnung - bestehende, ihnen besondere Pflichten auferlegende Verhältnis des Staats zu ihnen (z.B. Strafgefangene, Schüler, Studenten, Beamte). In ihm wird zwischen Grund Verhältnis und Betriebsverhältnis unterschieden. Zum Grundverhältnis gehören die Maßnahmen, die das besondere G. begründen, ändern und aufheben und wegen ihrer Gewichtigkeit Verwaltungsakte sind, die einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Dagegen zählen zum Betriebsverhältnis solche Maßnahmen, die nur der Verwirklichung des Zwecks dienen, zu dem das jeweilige besondere G. begründet wurde (EinzelWeisungen). Im Privatrecht bestand zwischen Eltern und Kindern ein G. (elterliche Gewalt bzw. jetzt elterliche Sorge). Lit.: Loschelder, W., Vom besonderen Gewaltverhältnis zur Sonderverbindung, 1982; Luthe, E., Das besondere Gewaltverhältnis, 1989




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