Dienstherr

Anstellungskörperschaft eines Beamten (z.B. Bund, Land, Gemeinde). Zu unterscheiden vom Dienstvorgesetzen, der als Vertreter des D. für beamtenrechtliche Entscheidungen in persönlichen Angelegenheiten des Beamten (z.B. Urlaub, Disziplinarmaßnahmen) zuständig ist.

die Anstellungskörperschaft des Beamten. Geborene D.en sind Bund. Länder und Kommunen; sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts muss die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen werden, sofern sie sie bei Inkraftreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes nicht schon besessen haben (§ 121).

eines Beamten ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, der gegenüber seine Rechte und Pflichten aus dem öffentlich- rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis bestehen. Dies sind Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, welche die Dienstherrnfähigkeit haben oder durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erhalten. Vom Dienstherm ist der Dienstvorgesetzte zu unterscheiden, der den Dienstherrn vielfach vertritt. Lit.: Lecheier, H., Die Personalgewalt öffentlicher Dienstherren, 1977

die juristische Person des öffentlichen Rechts, zu der im Beamtenrecht das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis besteht. Gemäß § 2 BeamtStG (§2 BBG) unterscheidet man drei Arten der Dienstherrnfähigkeit: die natürliche Dienstherrnfähigkeit (Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände), die Dienstherrnfähigkeit kraft Überlieferung (z. B. Sozialversicherungsanstalten) und die Dienstherrnfähigkeit kraft Verleihung (durch Gesetz). Vertreten wird der Dienstherr i. d. R. durch die oberste Dienstbehörde (vgl. z.B. § 127 BBG).

ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, der das Recht zusteht, Beamte zu haben (sog. Personalhoheit). Die Dienstherrnfähigkeit steht nach § 2 BBG sowie nach § 2 BeamtStG (s. a. Beamtenrecht) dem Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zu, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BBG oder BeamtStG besitzen (z. B. Landesversicherungsanstalten, Landschaftsverbände, auch Kirchen mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts) oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, RechtsVO oder Satzung verliehen wird. Der D. wird vertreten durch den Dienstvorgesetzten, in einigen wichtigen Angelegenheiten (z. B. Einleitung eines Disziplinarverfahrens) durch die oberste Dienstbehörde (= oberste Behörde des D., in deren Dienstbereich der Beamte ein Amt bekleidet; vgl. z. B. § 3 I BBG).




Vorheriger Fachbegriff: Dienstgradherabsetzung | Nächster Fachbegriff: Dienstleistender


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen