Sonderveranstaltungensind Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und den Eindruck der Gewährung besonderer Kaufvorteile hervorrufen. Das wettbewerbsrechtliche Verbot unbeschränkter S. (ausgenommen waren Schlussverkauf, Jubiläumsverkauf, Räumungsverkauf) ist mit der Reform des UWG (unlauterer Wettbewerb) entfallen. Von den S. sind die schon bisher grundsätzl. zulässigen Sonderangebote (lediglich hinsichtlich bestimmter Waren begrenzte günstigere Preisgestaltung) zu unterscheiden.
Weitere Begriffe : Widerruf der Strafaussetzung | Rechtsanwaltsfachangestellter | Gemeinschaftliches Eigentum |
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