Räumungsverkauf

ist ein Verkauf zum Zwecke der Räumung eines bestimmten Warenvorrats. Jeder R. muss vorher der zuständigen Verwaltungsbehörde angezeigt werden. Beim R. des Warenbestandes einer unselbständigen Verkaufsstelle wegen deren Aufgabe darf 1 Jahr lang im gleichen Ort keine neue Filiale eröffnet werden. §§ 7aff.UWG. Unlauterer Wettbewerb.

war eine zulässige Sonderveranstaltung, bei der ein vorhandener Warenvorrat (kein Nachschieben anderer Ware) aus einem bestimmten Anlass (z. B. Schaden, Umbau) zu herabgesetzten Preisen geräumt wurde. Dasselbe galt unter bestimmten Voraussetzungen für die Aufgabe des gesamten Geschäftsbetriebs (Ausverkauf). Die früheren gesetzlichen Beschränkungen für die Durchführung eines R. sind entfallen; es bleibt nur das allgemeine Verbot des unlauteren Wettbewerbs.




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