sozialadäquates Verhalten schließt im Strafrecht bei Vorsatzdelikten die objektive Zurechnung, bei Fahrlässigkeitsdelikten bereits die Fahrlässigkeit aus, da es sich um einen Fall des erlaubten Risikos handelt. Die Sozialadäquanz kann sich aus der Geringfügigkeit des drohenden Schadens oder des Gefahrengrades oder der überwiegenden Nützlichkeit der gefährdenden Handlung ergeben. Insbesondere die Strafbarkeit der Beihilfe kann unter diesem Gesichtspunkt fraglich sein (Gehilfe).
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