Zurechnung

Für die Frage, ob jemand für einen Schaden haftet, ist von zentraler Bedeutung die Frage, ob der Schaden ihm zugerechnet werden kann; nur dann kommt seine Haftung in Betracht. Zuzurechnen sind einer Person alle von ihm verursachten (Ursachenzusammenhang) und verschuldeten Schäden. Darüber hinaus sind ihm solche Schäden zuzurechnen, die einem von ihm zu tragenden Betriebsrisiko oder Gefahrenbereich (Gefährdungshaftung) entstammen. Dagegen sind ihm i.d.R. vom Zufall verursachte Schäden nicht zuzurechnen. Das Problem der Zurechenbarkeit ist eines der schwierigsten des gesamten Zivilrechts. - Unzurechnungsfähigkeit.

ist die gedankliche Verknüpfung eines Erfolgs mit einem Verhalten (oder Geschehen). Lit.: Koriath, H., Grundlagen strafrechtlicher Zurechnung, 1994; Internationale Dogmatik der objektiven Zurechnung, hg. v. Gimbernat, E. u. a., 1995; Voßgätter, /., Die sozialen Handlungslehren, 2004




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