Sozialbeiratist ein Gremium, das insbes. die Aufgabe hat, jährlich bis zum 30. 11. zum Rentenversicherungsbericht der BReg. Stellung zu nehmen. Der S. besteht aus je vier Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber, drei Vertretern der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften und einem Vertreter der Bundesbank. §§ 154 ff. SGB VI.
Weitere Begriffe : Befreiende Lebensversicherung | Beweisgebühr | Tod der Prozesspartei |
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