Sparprämiengesetz1) Jede Person in der BRD kann prämienbegünstigt sparen, u. a. entweder durch Abschluss eines Ratensparvertrages mit der Verpflichtung, sechs Jahre lang gleichbleibende Raten anzusparen, oder eines allgemeinen Sparvertrages mit Einzahlung eines einmaligen Betrages oder eines Wertpapiersparvertrages oder eines Ratensparvertrages für vermögenswirksame Leistungen (Vermögensbildungsgesetz). Die Höchstsparbeiträge liegen zwischen 600 und 1600 EUR. -2) Vertragspartner ist eine Bank; die Prämien von 20-30 % je nach Familienstand und die Zusatzprämien für niedrige Einkommen (Alleinstehende 6000 EUR, Verheiratete 12 000 EUR, steuerpflichtiges Jahreseinkommen) zahlt der Staat. - 3) Die Sperrfrist für die Sparguthaben beträgt bei den Ratensparverträgen sieben Jahre, sonst sechs Jahre nach der ersten Einzahlung. Über die Zinsen kann sofort verfügt werden. Vorzeitige Rückzahlung führt zum Prämienverlust ausser bei Tod oder Erwerbsunfähigkeit des Sparers oder seines Ehegatten. Heiratet der Prämiensparer, so verkürzt sich die Sperrfrist auf zwei Jahre.
Weitere Begriffe : Zahlungsaufschub | Strafgedinge | Ablass |
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