Spedition

(§§453ff. HGB) ist das besondere Handelsgeschäft des Spediteurs. Es führt in der Regel zu einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB), der einen Werkvertrag zum Gegenstand hat. Der Versender wird durch den Speditionsvertrag verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, wenn das Gut dem Frachtführer oder Verfrachter übergeben worden ist. Lit.: Widmann, //., ADSP - Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen, 6. A. 1999; Krummeich, K., Fracht- und Speditionsrecht, 2003




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