Geschäftsbesorgungsvertrag
(§ 675 BGB) ist ein Dienst- oder Werkvertrag, der eine G. zum Gegenstand hat. Erforderlich ist dabei eine Verpflichtung zu einer selbständigen Tätigkeit wirtschaftlicher Art in fremdem Interesse gegen Entgelt (z.B. Bankvertrag, Vermögensverwaltung, Rechtsanwaltsvertrag). Unabhängig davon, ob der G. entgeltlich oder unentgeltlich ist, gilt für ihn weitgehend das Auftragsrecht.
ist ein Vertrag besonderer Art, auf den fast alle Vorschriften über den Auftrag anzuwenden sind. § 675 BGB (z.B. die über Rechnungslegung, Vorschuss- und Erstattungspflicht usw.). Fragen über Entgelt oder Verwendung von Gehilfen richten sich nach den Vorschriften über Dienst-oder Werkverträge. Unter Geschäftsbesorgung sind hier die Vornahme von Rechtsgeschäften und rechtsgeschäftlichen Handlungen, ferner selbständige Tätigkeiten wirtschaftlicher Art zu verstehen, wenn dies für einen anderen und in dessen Interesse geschieht. Beispiel: Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Gutachter, Vermögensverwaltung. Unselbständige Dienste und Tätigkeiten nicht für, sondern an einen anderen fallen nicht hierher (z.B. Handlungen von Hausangestellten, aber auch die des Arztes).
. Auf einen Dienstvertrag oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden nach § 675 BGB weitgehend die Vorschriften über den Auftrag entsprechende Anwendung. Es gelten demnach u. a. die Bestimmungen über Auskunfts- u. Rechenschaftspflicht, über die Pflicht zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten u. über den Aufwendungsersatz. Der Kreis der durch § 675 BGB erfassten Geschäfte ist jedoch enger als beim Auftrag. Dazu rechnen nur selbständige Tätigkeiten wirtschaftlicher Art (z. B. Mandat des Rechtsanwalts, Bankvertrag, Baubetreuungsvertrag, Vermögensverwaltung). Der G. ist im Gegensatz zum Auftrag entgeltlicher Natur.
(§ 675 BGB) ist ein Dienstvertrag oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat. Die Geschäftsbesorgung erfordert eine Verpflichtung zu einer selbständigen Tätigkeit wirtschaftlicher Art in fremdem Interesse gegen Entgelt (z.B. Bankvertrag, Vermögensverwaltung, Rechtsanwalt). Für einen G. gilt - auch bei Entgeltlichkeit - weitgehend das Recht des Auftrags. Ein eine Rechtsbesorgung betreffender G. kommt ihm Zweifel nur mit den Rechtsanwälten, nicht auch mit den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern einer aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern zusammengesetzten Sozietät zustande.
Dienst- oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (§675 Abs. 1 BGB). Auf ihn finden neben dem Dienst- bzw. Werkvertragsrecht kraft Verweisung in § 675 Abs. 1 BGB die meisten Vorschriften über den Auftrag Anwendung.
Keine Anwendung finden die Vorschriften über das Substitutionsverbot (§664 BGB, vgl. aber § 613 BGB) und die Vertragsbeendigung (§671 BGB, insoweit sind die dienst- bzw. werkvertraglichen Vorschriften vorrangig). Wird über das Vermögen des Auftraggebers das lnsolvenzverfahren eröffnet, erlischt der Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 116, 115 Abs. 1 InsO).
Gesetzlich geregelte Sonderfälle des Geschäftsbesorgungsvertrags sind der Übertragungsvertrag, der Überweisungsvertrag, der Zahlungsvertrag und der Girovertrag.
1. Auf einen Dienstvertrag oder Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, finden im Wesentlichen die Vorschriften über den Auftrag mit Ausnahme der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit entsprechende Anwendung (§ 675 I BGB), auch wenn diese Tätigkeit entgeltlich ausgeführt wird. Insbes. sind daher, soweit nicht Sondervorschriften bestehen (vgl. unten 2), anwendbar die Bestimmungen über die Anzeigepflicht bei Ablehnung des Auftrags, die Auskunft- und Rechenschaftspflicht, die Pflicht zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten sowie umgekehrt ein Anspruch auf Ersatz für entstandene Aufwendungen. Der Begriff der Geschäftsbesorgung umfasst hier - enger als beim Auftrag - nur selbständige Tätigkeiten auf rechtlichem oder wirtschaftlichem Gebiet (z. B. Rechtsanwaltsvertrag, Baubetreuungsvertrag, Kontokorrentvereinbarung, Vermögensverwaltung, nicht aber der Vertrag mit einem Arzt, Hausangestellten usw.). Wer zur Besorgung von Geschäften öffentlich bestellt ist oder sich dazu öffentlich erboten hat (insbes. Kreditinstitute), hat für regelmäßig anfallende Geschäftsvorgänge (Standardgeschäfte) umfassende Informationen über Entgelte, Auslagenersatz, Ausführungsfristen, Wertstellungszeitpunkte usw. unentgeltlich zu erteilen (§ 675 a BGB). S. a. Geschäftsführung ohne Auftrag.
2. Dies gilt im Grundsatz auch für den sog. Zahlungsdienstevertrag (früher Zahlungsvertrag), durch den ein Zahlungsdienstleister (insbes. Bank oder sonstiges Kreditinstitut) verpflichtet wird, für einen Zahlungsdienstenutzer (Kunden) Zahlungsvorgänge auszuführen (§ 675 f BGB). Hier enthalten jedoch die §§ 675 c ff. BGB ins Einzelne gehende (Sonder-)Vorschriften über die beiderseitigen Rechte und Pflichten, Entgelte, Haftung und Erstattungsansprüche bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung sowie über die Informationspflichten des Zahlungsdiensteleisters (§ 675 d BGB i. V. m. Art. 248 §§ 1-16 EGBGB). Zu den Zahlungsdiensteverträgen zählen insbes. der Girovertrag und der Überweisungsvertrag.
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