Sperrjahr wird die einjährige Frist genannt, die bei der Liquidation einer AG, GmbH oder Genossenschaft nach dem Aufruf der Gläubiger verstrichen sein muss, ehe die Verteilung des Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter (Aktionäre, Genossen) beginnen darf (§ 272 AktienG § 73 GmbHG, § 90 GenossenschaftsG).
Weitere Begriffe : Vernachlässigen von Schutzbefohlenen | Partikulares Völkerrecht | Betriebsrisikolehre |
MMnews
|