Spezialzuweisung

(Sonderzuweisung): Bestimmte gesetzliche Zuweisungen von Rechtsstreitigkeiten in einen bestimmten Rechtsweg. Zu unterscheiden sind aufdrängende und abdrängende Spezialzuweisungen. Aufdrängende Zuweisungen zum Verwaltungsgericht erklären den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet, ohne dass es auf die Voraussetzungen der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwG() ankommt. Die wichtigsten Beispiele sind § 126 Abs. 1 BBG u. § 54 Abs. 1 BeamtStG (früher § 126 BRRG Beamtenstatusgesetz), § 32 WPflG, § 82 SoldG und § 54 BAföG. Abdrängende Zuweisungen an andere Gerichte verdrängen den Verwaltungsrechtsweg, obwohl dieser nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 S. 1 VwG() eigentlich eröffnet wäre. Solche Sonderzuweisungen finden sich z. B. für die besonderen Verwaltungsgerichte (z. B. § 51 SGG für Sozialgerichte, § 33 FGO für Finanzgerichte) und für die ordentlichen Gerichte (z. B. Art. 34 S. 3 GG für Ansprüche aus Amtshaftung, § 40 Abs. 2 S. 1 VwG() für vermögensrechtliche Ansprüche aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung). Eine weitere abdrängende Spezialzuweisung an die ordentlichen Gerichte enthalten die §§ 23 ff. EGGVG für Justizverwaltungsakte.




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