Verwaltungsgericht

1) Dreistufiger Aufbau: Verwaltungsgerichte (unterste Stufe, die in Kammern mit 3 Richtern und 2 ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern entscheiden) - Oberverwaltungsgerichte, auch Landesverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe genannt (Berufungsinstanz, die in Senaten mit grundsätzlich 3, zuweilen auch 5 Richtern entscheiden) - Bundesverwaltungsgericht (zuständig für die Revision; Sitz in Berlin mit Ausnahme des Wehrsenats, der in München sitzt; besetzt mit Senaten von 5 Richtern; das BVerwG hat bei gewissen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern auch erstinstantielle Zuständigkeiten). - 2) Zuständigkeit a) für Verwaltungsprozesse, b) für die Normenkontrolle (nur Oberverwaltungsgericht ist zuständig und auch nur dann, wenn die Landesgesetzgebung dies vorsieht und keine Zuständigkeit eines Verfassungsgerichts gegeben ist).

(VG) (z. B. §§ 2, 5 VwGO) ist das Gericht der ersten Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei dem V. sind Kammern gebildet, doch soll zwecks Verfahrensbeschleunigung die Kammer in der Regel die Entscheidung einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter übertragen. Das V. ist grundsätzlich für alle Verwaltungsrechts- streitigkeiten in erster Instanz zuständig. Lit.: Kronisch, /., Behördenvertreter vor dem Verwaltungsgericht, 1997; Bosch, E./Schmidt, J., Praktische Einführung in das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 8. A. 2005

, Abk. VG: Erste Instanz in der (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die einzelnen Verwaltungsgerichte werden durch Landesgesetz errichtet. Sie entscheiden im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Rechtsstreitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg (Rechtsweg) gegeben ist, es sei denn, es sind ausnahmsweise die Oberverwaltungsgerichte (§§ 47, 48 VwGO) oder das Bundesverwaltungsgericht (§ 50 VwGO) erstinstanzlich zuständig. Die Verwaltungsgerichte sind sowohl Rechts- als auch Tatsacheninstanz. Sie bestehen aus dem Präsidenten, den Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern, § 5 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen trifft regelmäßig die Kammer, die grundsätzlich mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt ist, § 5 Abs. 3 S.1 VwGO. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die ehrenamtlichen Richter nicht mit (§ 5 Abs. 3 S. 2 VwGO). Soweit die Sache keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, überträgt die Kammer die Entscheidung in der Regel einem Einzelrichter, § 6 VwGO.

ist die Erste gerichtliche Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die VG. werden durch Landesgesetz errichtet. Das VG besteht aus dem Präsidenten, Vorsitzenden Richtern und weiteren Richtern. Es werden Kammern gebildet, die in der Besetzung von 3 Berufs- und 2 ehrenamtlichen Richtern entscheiden (i. d. R. Übertragung auf Einzelrichter, falls die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat). Das VG entscheidet im ersten Rechtszug grundsätzlich über alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offensteht (Verwaltungsgerichtsbarkeit 3). Ausnahmen von der erstinstanziellen Zuständigkeit des VG: § 47 VwGO (Normenkontrolle); § 48 VwGO (weitere erstinstanzielle Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts); § 50 VwGO (erstinstanzielle Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts). S. a. Anhang: Der Rechtsmittelzug im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.




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