Spielgeräte

S., bei denen durch technische Vorrichtungen der Spielausgang beeinflusst werden kann und die eine Gewinnmöglichkeit bieten (Geldspielautomaten, Glücksräder, Warenspielgeräte, vgl. SpielVO (Spiele)), dürfen gewerbsmäßig nur mit Erlaubnis (Gewerbezulassung) aufgestellt werden. Die Erlaubnis darf mit Auflagen, u. a. im Interesse der Allgemeinheit, der Gäste, der Anwohner und des Jugendschutzes, verbunden werden (§ 33 c I GewO). Die Erlaubnis wird versagt, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dabei wird Unzuverlässigkeit bei einer Reihe von Vermögensstraftaten vermutet (§ 33 c II GewO). Aufgestellt werden dürfen nur bauartgeprüfte Geräte. Die Bauartprüfung wird von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt vorgenommen, sie richtet sich nach §§ 11 ff. SpielVO. S. dürfen nur an Aufstellungsorten aufgestellt werden, deren Eignung die Behörde dem Aufsteller schriftlich bescheinigt hat (§ 33 c III GewO). Einzelheiten §§ 1 ff. SpielVO. Die Aufstellung von S. im Reisegewerbe ist an die gleichen Voraussetzungen gebunden (§ 60 a II GewO). Zu Gewinnspielen ohne Spielgeräte s. Spiele, ferner Spielgerätesteuer.




Vorheriger Fachbegriff: Spielfilme | Nächster Fachbegriff: Spielgerätesteuer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen