Städtebauliche Sanierungsmaßnahmendienen der Behebung städtebaulicher Mißstände, insbesondere bei Bestehen ungesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse. Die Gemeinde kann ein Gebiet, in dem eine s. S. durchgeführt werden soll, förmlich als Sanierungsgebiet festlegen (Sanierungssatzung). Die Durchführung der s. S. umfasst Ordnungsmaßnahmen (Erwerb von Grundstücken, Umzug von Bewohnern und von Erschließungsanlagen) und Baumaßnahmen; letztere bleiben in der Regel den Eigentümern überlassen. Die Einzelheiten sind in §§ 136 ff. des Baugesetzbuches geregelt.
Weitere Begriffe : Hilfeleistung, unterlassene | Werksarzt | Namensscheck |
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