Erschließungsanlage, Erschließungsbeitragsrecht: spezifisch erschließungsbeitragsrechtliche Beschreibung einer beitragsfähigen Anlage, abschließend aufgezählt in § 127 Abs. 2 BauGB. Die häufigste Erschließungsanlage ist die Anbaustraße. Was die Erschließungsanlage (z. B. Anbaustraße) räumlich umfasst, lässt sich nicht am Straßennamen oder einer Planunterlage ablesen. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Erscheinungsbild, das sich bei natürlicher Betrachtungsweise einem unbefangenen Beobachter in der Örtlichkeit bietet (Straßenbreite, -führung, -ausstattung). Sackgassen, die sich nicht verzweigen oder abknicken und höchstens 100 m lang sind, gehören in der Regel zum Hauptzug der Anbaustraße und nehmen an der Aufwandsverteilung teil. Nicht zum Anbau bestimmt sind Straßen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Auch wenn dort privilegierte Vorhaben zulässig sind, entfällt die Erschließungsbeitragspflicht. Die Straße muss öffentlich, d. h. gewidmet (Widmung) sein, damit der Erschließungsvorteil für die Anlieger dauerhaft ist. Ab-rechenbar sind auch einzelne Abschnitte und Erschließungseinheiten.
Weitere Begriffe : Potsdamer Abkommen | Gegenbescheinigung | Positivismus |
MMnews
|