Ordnungsmaßnahmen(= Erziehungsmittel; früher: Schulstrafen) sind pädagogische Einwirkungen, die im Rahmen des Schulverhältnisses zur Erfüllung und Sicherung des gesetzlichen Bildungs- und Erziehungsauftrages, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Erfüllung der Schul- und Teilnahmepflicht sowie zum Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule angewendet werden. Anknüpfungspunkt ist immer das innerschulische Verhalten. Sie dürfen verhängt werden, wenn andere pädagogische Maßnahmen (Gespräche, Ermahnungen) nicht ausreichen und sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erlassen. Die Arten der O., ihre Voraussetzungen und das Verfahren sind landesrechtlich in der jeweiligen Schulordnung geregelt. Die wichtigsten O. sind schriftlicher Verweis, Ausschluss vom Unterricht und dessen Androhung, Überweisung in eine Parallelklasse oder an eine andere Schule, Verweisung von der Schule oder von allen Schulen. Körperliche Züchtigungen (Züchtigungsrecht) sind unzulässig, ebenso andere herabsetzende oder diskriminierende Maßnahmen (z. B. mechanische Strafarbeit). Andere als in dem jeweiligen Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschriebene O. dürfen nicht ausgesprochen werden. Vor der Entscheidung über eine O. ist der Betroffene, bei schwereren O. sind auch die Erziehungsberechtigten zu hören (vgl. z. B. Art. 86 VIII Bayer. G über das Erziehungs- und Unterrichtswesen v. 31. 5. 2000, GVBl. 414, ber. 632, m. Änd., sowie § 39 SächsSchulG v. 16. 7. 2004, SächsGVBl. 298, m. Änd.). Die Anordnung einer O., sowie auch deren selbständige Androhung, sind ein Verwaltungsakt, der im Verwaltungsstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.
Weitere Begriffe : Preisstopp | Knebelung | Amtsvergehen |
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