Stückaktie (§ 8 III, IV AktG) ist die sich aus der Teilung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft durch die Zahl der ausgegebenen Aktien ergebende Aktie. Die S. lautet auf keinen Nennbetrag. Der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf einen Euro nicht unterschreiten. Lit.: Heidorn, T., Die Umstellung auf die Stückaktie, 1998; Treeger-Huber, B., Rechtliche Probleme der Stückaktien, 2004
Weitere Begriffe : Persönlichkeitsrecht, allgemeines | Vortat, straflose (mitbestrafte) | Recht, historisches |
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