Staatsdienstbarkeit

(Staatsservitut). Völkerrecht: Unter St. versteht man die Verpflichtung eines Staates gegenüber einem anderen, die Staatshoheit in bestimmter Weise nicht auszuüben. Hierunter fällt z. B. die Ausübung von Verkehrsrechten eines Staates auf dem Hoheitsgebiet eines anderen (z.B.: früher die Bahn Ehrwald-Innsbruck, die als österreichische Bahn über deutsches Gebiet führte) oder die Einräumung von militärischen Stützpunkten.




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