Stabilitätsrat
1.
Der S. ist ein Gremium, das nach Art. 109 a GG zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen die Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern fortlaufend überwacht. Er wurde durch die Föderalismusreform II (G v. 29. 7. 2009, BGBl. I 2248) geschaffen; Einzelheiten regelt das Stabilitätsratsgesetz v. 10. 8. 2009, BGBl. I 2702.
2.
Dem S. gehören die Finanzminister von Bund und Ländern sowie der Bundeswirtschaftsminister an (§ 1 StabiRatG). Er beschließt allgemein geltende Schwellenwerte, deren Überschreitung eine drohende Haushaltsnotlage ankündigen. Sobald sie festgestellt wird, vereinbart der S. mit Bund oder dem Land ein Sanierungsprogramm (§ 5). Mehr als beratende, hinweisende und mahnende Funktionen hat der S. nicht. S. a. Stabilitätsgesetz, Stabilitätspakt.
Vorheriger Fachbegriff: Stabilitätspakt | Nächster Fachbegriff: Stabilitätszuschlag