Stadtschaften

waren nach dem Vorbild der Landschaften für den städtischen Hausbesitz geschaffene öffentlich-rechtliche Bodenkreditinstitute auf genossenschaftlicher Basis wie z. B. das Berliner Pfandbrief-Amt (Art. 1. Berliner AltbankenG v. 10. 12. 1953, GVBl. (BE) 1483). S. a. preuß. G. über die Förderung der Stadtschaften v. 8. 6. 1918 (GS 97). Die Kreditnehmer wurden i. d. R. kraft Satzung Mitglieder und übernahmen eine Haftung in Höhe eines v. H. ihrer nicht getilgten Darlehnsschuld.




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