Stamm(§ 1924 BGB) ist im Erbrecht die Gesamtheit der Abkömmlinge eines Abkömmlings. Der S. bildet eine Gruppe, die zu Lebzeiten des Abkömmlings von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Umgekehrt tritt der S. auch an die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings (Erbfolge nach Stämmen).
Weitere Begriffe : Gewinnabschöpfungsanspruch | Bundesstraße | Berufsausübung |
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